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Parkordnung

Geltungsbereich

§ 1. Diese Parkordnung gilt für den öffentlich zugänglichen Teil des Schlossparks Eisenstadt sowie für begrünte Vorflächen entlang der Parkmauern und für die Bereiche der Parkzugänge.

 

Öffentlich zugängliche Parkanlage

Benützung und Reinhaltung

§ 2. (1) Die Parkanlage ist so zu benützen, dass andere Besucherinnen und Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Tische, Bänke, Stühle, Spielgeräte, Denkmäler usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Verschmutzungen, die durch die widmungsgemäße Verwendung von Spielgeräten durch Kinder entstehen.

(3) In der Parkanlage ist es verboten:

  1. Unrat oder Gegenstände abzulagern;

  2. Abfälle, Papier (Zeitungsblätter und dergleichen) sowie Gebinde und Verpackungsmaterial wegzuwerfen;

  3. Einfriedungen zum Turnen oder Klettern zu benützen;

  4. Baulichkeiten, Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen;

  5. ohne Zustimmung der Schlosspark Eisenstadt Erhaltungs GmbH Feuerstellen (z. B. für Grill- und Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten; Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen, zu kampieren oder eiszulaufen;

  6. in Wasserflächen zu baden;

  7. Wasser aus den Becken, Brunnen und aus Gießwasserentnahmestellen zum Trinken zu entnehmen.
     

(4) In der Parkanlage, die nicht ständig geöffnet ist, ist der Aufenthalt nur während der Öffnungszeiten zulässig. Die Öffnungszeiten sind den Aushängen an den Eingängen zu entnehmen.
 

(5) Es ist verboten, ohne schriftliche Bewilligung der Schlosspark Eisenstadt Erhaltungs GmbH gewerbsmäßige Tätigkeiten (Verkauf, Filmen, Fotografieren u. Ä.) sowie Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Flugblätter zu verteilen.
 

(6) Den Anordnungen der befugten Organe der Schlosspark Eisenstadt Erhaltungs GmbH ist Folge zu leisten.

Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen

Betretungs- und Fahrverbote

§ 3. (1) In der Parkanlage dürfen entsprechend gekennzeichnete Grün- und Pflanzungsflächen (z. B. Parterre vor der Orangerie u. dgl.) nicht betreten oder befahren werden.
 

(2) Flächen, die der Sportausübung dienen, sind entsprechend gekennzeichnet. Die Sportausübung ist ausschließlich auf diesen Flächen zulässig.

(3) In der Parkanlage sind schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeglicher Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen) sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten.
 

Benützung der Wege

§ 4. (1) In der Parkanlage dürfen Wege unbeschadet des § 5 weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben (außer an den entsprechend dafür vorgesehenen Fahrradständern) benützt werden.

(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind das Schieben von Fahrrädern und deren kurzfristiges Abstellen ausgenommen.
 

(3) Die Verbote des Abs. 1 erstrecken sich nicht auf die Benützung von

  1. Einsatzfahrzeugen,

  2. Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege,

  3. Fahrzeugen für die Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung der Schlosspark Eisenstadt Erhaltungs GmbH vorliegt,
     

  4. Freizeit- oder Sportgeräten und das Abstellen derselben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung der Schlosspark Eisenstadt Erhaltungs GmbH vorliegt.
     

(4) In der Parkanlage dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die bestreuten Wege benützt werden.

Benützung von Sportgeräten

§ 5. (1) Das Radfahren, Rodeln, Skifahren sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z. B. Rollbretter, Langlaufskier auf Rollen und dergleichen) sind in der Parkanlage verboten.
 

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Grün- und Pflanzungsflächen, die für die Sportausübung bestimmt sind (§ 3 Abs. 3).
 

(3) Das Verbot des Radfahrens gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Fahren mit Kinderfahrrädern.

Kinderspiele und ähnliche Betätigungen

§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und ihren Begleitpersonen benützt werden.
 

(2) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf den abgegrenzten Spielplätzen oder auf anderen hierfür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.
 

(3) Der Konsum von Tabakwaren und Alkohol ist auf den Spielplätzen sowie in deren Umkreis von 20 Metern verboten.

Hundehaltung

§ 7. (1) Soweit Hunde in die Parkanlage mitgenommen werden dürfen, sind sie von speziell gekennzeichneten Grün- und Pflanzungsflächen (z. B. Parterre vor der Orangerie, Kinderspielplatz) fernzuhalten.
 

(2) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Tiere die Parkanlage nicht durch Urin und Kot verunreinigen.
 

(3) In der gesamten Parkanlage besteht Leinenzwang.
 

Verantwortliche Aufsichtspersonen

§ 8. Personen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Verordnung einhalten.

Strafbestimmungen

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Ge- und Verbote der Parkordnung werden mit Schadenersatz- und/oder Besitzstörungsklagen geahndet.

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